Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß Paragraph 116 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. In diesem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss gemäß Paragraph 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgaben-bereiche in öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Form zu konsolidieren.
Nach Paragraph 116 Absatz 5 Satz 1 GO NRW i.V.m. Paragraph 95 Abs. 3 GO NRW hat die Zuleitung an den Rat innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen. Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2011 wurde am 27.08.2012 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Der Bürgermeister hat den von ihm bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses form- und fristgerecht dem Rat am 26.09.2012 zur Bestätigung zugeleitet. Gemäß Beschluss des Rates vom gleichen Tage wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses 2011 nach Paragraph 116 Absatz 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten der Örtlichen Rechnungsprüfung bedient (Paragraph 101 Abs. 8 GO NRW).
Gem. Paragraph 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 GO NRW ist der geprüfte Gesamtabschluss bis zum 31.12. des auf den Abschlussstichtag folgenden Jahres vom Rat durch Beschluss zu bestätigen. Dieser Termin konnte bedingt durch den personellen Wechsel zum 01.01.2012 in der stellv. Leitung bzw. 01.04.2012 in der Leitung der Örtlichen Rechnungsprüfung nicht gehalten werden, zumal in der Zeit nach dem 01.04.2012 bis Mitte November 2012 sowohl der erste Gesamtabschluss 2010 als auch der Jahresabschluss 2011 zu prüfen waren. Die Örtliche Rechnungsprüfung ist bestrebt, zukünftig die gesetzlich vorgeschriebene Zeitschiene einzuhalten.
Die Örtliche Rechnungsprüfung hat folgende in Paragraph 116 Absatz 6 GO NRW beschriebenen Prüfungsaufgaben wahrgenommen, die für die Prüfung des Entwurfes des Gesamtabschlusses maßgebend sind:
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Er hat eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob
- ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, - ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, - der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder - der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.
Aufgrund ihrer Prüfungstätigkeit kommt die Örtliche Rechnungsprüfung zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. Es kann daher ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Entwurf des Gesamt-abschlusses 2011 erteilt werden.
Weiterhin wird bestätigt, dass der Entwurf des Gesamtabschlusses 2011 einen Gesamt-jahresfehlbetrag von 4.795.642,40 € aufweist. Dieser soll aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss / Rat): „Der von der Örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Gesamtabschlusses 2011, der dem Original dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist, wird anerkannt.
Die durchgeführte Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 101 Absatz 3 GO NRW).
Gleichzeitig wird nach Paragraph 116 Absatz 6 GO NRW bestätigt, dass
Der Gesamtjahresfehlbetrag von 4.795.642,40 € wird aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Gesamtabschlusses 2011
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||