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Tatbestand: Mit Schreiben vom 29.01.2012 beantragt die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“:
„Die Stadt Erkelenz legt den nach § 92 Absatz 1 des Wassergesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen umlagefähigen Aufwand, der ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand der Verbände gem. § 1 entsteht, als Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung um. Die Verwaltung wird mit der Ausarbeitung eines Entwurfes einer entsprechenden Satzung, welche die zu dieser Frage umfangreiche Rechtsprechung berücksichtigt, beauftragt. Der auf versiegelte kanalisierte Flächen entfallende Anteil am Unterhaltungsaufwand wird über die Kanalbenutzungsgebühr für Regenwasser erhoben. Der auf die übrigen Flächen entfallende Unterhaltungsaufwand soll dabei nach der Größe der Grundstücksflächen veranlagt werden. Der Gebührensatz wird jährlich durch besondere Satzung festgelegt.“
Das Landeswassergesetz sieht im § 92 Absatz 1 vor, dass die Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung grundsätzlich durch Umlegung auf die Erschwerer und die Grundstückseigentümer im sogenannten „seitlichen Einzugsgebiet“ des Gewässers umgelegt werden können. Träger der Gewässerunterhaltung sind dabei üblicherweise speziell dafür gegründete Zweckverbände. Im Stadtgebiet der Stadt Erkelenz gibt es insgesamt vier verschiedene Wasserzweckverbände, die für die Unterhaltung der jeweiligen Gewässer zuständig sind:
Diese Wasserverbände refinanzieren sich durch Wasserverbandsbeiträge von den Kommunen, für die diese jeweils tätig geworden sind. In aktuellen Haushaltsplan der Stadt Erkelenz sind beim Produkt 13 04 00 Wasserverbandbeiträge von insgesamt 475.000 € veranschlagt. Evtl. könnten auch noch anteilige Leistungen des Baubetriebshofes mit zu den umlagefähigen Kosten hinzugerechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass insgesamt ca. 450.000 € für die Gewässerunterhaltung aufgewendet und entsprechend auf die Erschwerer und Grundstückseigentümer im „seitlichen Einzugsgebiet“ umgelegt werden können.
Hinsichtlich der Refinanzierung der Kosten für die Gewässerunterhaltung kommen zwei verschiedene Alternativen in Betracht:
Ausgehend von umlagefähigen Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung von 450.000 €, wovon ca. 20 % durch die Stadt selber zu tragen wären, was also 360.000 € an refinanzierbarem Nettoaufwand bedeuten würde, ergeben sich bei den beiden Alternativen folgende Vor- und Nachteile:
A. Refinanzierung durch eine spezielle Gebühr
B. Refinanzierung durch Anhebung der Grundsteuern A und B
C. Vergleich der Alternativen A und B
Die Alternativen zu der Refinanzierung der Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung wurden in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Sparen Politik-Verwaltung“ am 07. Juli 2012 vorgestellt. Dort wurde sich tendenziell für die Alternative B ausgesprochen.
Soweit diesem Beschlussvorschlag aus der Arbeitsgruppe „Sparen Politik-Verwaltung“ gefolgt wird, wäre in Ausführung des Vorschlages die aktuelle Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2013 entsprechend zu ändern, damit eine Umsetzung im Rahmen der Grundsteuerveranlagung 2013 durch das Fachamt gewährleistet ist. Diese Änderung ist im nachfolgenden Sitzungspunkt dargestellt und zur Beschlussfassung vorbereitet. Beschlussentwurf (….): Finanzielle Auswirkungen: ….. Anlage: keine |
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