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Vorlage - 0/51/127/2012  

 
 
Betreff: Zuständigkeit und Umbenennung des Ausschusses für Senioren
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Senioren Entscheidung
05.09.2012 
2. Sitzung des Ausschusses für Senioren ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Senioren-Initiative e.V. Erkelenz (S.I.E.) regt an, den Ausschuss für Senioren zukünftig in Ausschuss für Senioren und Generationenfragen umzubenennen, um so auch das generationenübergreifende Handeln der Vergangenheit noch deutlicher in das Bewusstsein zu rufen. Auch der Arbeitskreis ÖPNV und Verkehr hat hinsichtlich der Zuständigkeit des Ausschusses angeregt, der Seniorenausschuss des Rates der Stadt Erkelenz möge in allen Angelegenheiten, die die ältere Generation betreffen, wie beispielsweise Stadtentwicklung, Stadtmarketing, barrierefreier Ausbau von Straßen und Plätzen, öffentlichen Einrichtungen (Gebäuden) oder Gebühren zu öffentlichen Einrichtungen und kulturellen Veranstaltungen eingebunden werden. Weiterhin  hält der Arbeitskreis eine quartalsmäßige Zusammenkunft für erforderlich.

 

Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) regelt der  Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. In Ausführung dieser Bestimmung hat der Rat der Stadt Erkelenz in § 11 Abs. 1 Nr. 12 der derzeit rechtsverbindlichen Hauptsatzung beschlossen, einen Ausschuss für Senioren zu bilden. In § 14 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erkelenz vom 16. April 2008 hat der Rat dem Seniorenausschuss die Beratung und empfehlende Beschlussfassung an den Rat oder an den jeweilig zuständigen Fachausschuss über Angelegenheiten aus den Aufgabenbereichen altersgerechtes Wohnen und Wohnumfeld sowie altersgerechtes Freizeit-, Sport- und Kulturangebot übertragen. Damit liegt bereits eine umfassende Zuständigkeit für alle Angelegenheiten vor, die die ältere Generation betreffen, und wird die gewünschte umfassende Beratungsmöglichkeit eröffnet. Eine Festlegung des Beratungsturnus ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung nicht zulässig, sondern hängt von der Beratungsnotwendigkeit ab. Um die gewünschte regelmäßige Zusammenkunft zu sichern, wurde gerade in der Vergangenheit die Einrichtung eines Runden Tisches nebst den Arbeitskreisen ermöglicht.

 

Die Namensgebung eines Ausschusses obliegt dem Rat nach § 58 Abs. 1 S. 1 GO NW. Hiervon hat der Rat in der derzeit rechtsverbindlichen Hauptsatzung Gebrauch gemacht und einen Seniorenausschuss für die Dauer der Wahlperiode gebildet. Die Veränderung eines Ausschusses während einer Wahlperiode ist problematisch. Daher sollte der begrüßenswerten Anregung der Senioreninitiative Erkelenz erst für die nächste Wahlperiode gefolgt werden. Die Verwaltung schlägt daher dem Ausschuss vor, dem Rat diese Umbenennung für die nächste Wahlperiode anzutragen.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit:

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit:

„Der Ausschuss für Senioren nimmt Kenntnis.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine