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Tatbestand: Die Stadt Erkelenz ist Mitglied der ‚Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas‘ (RGRE).
Der Hauptausschuss der ‚Deutschen Sektion des RGRE‘ hat beschlossen, die nächste Delegiertenversammlung für den 20./21.11.2012 nach Bonn einzuberufen. In dieser Delegiertenversammlung sollen die Wahlen der Führungspositionen (Präsident/in und Vizepräsident/in) sowie die Neubestimmung der satzungsmäßigen Gremien (Präsidium und Hauptausschuss) erfolgen. Außerdem soll die Zusammenkunft der Erörterung eines aktuellen kommunalrelevanten Themas dienen. Für die anstehende Delegiertenversammlung ist geplant sich des Themas ‚Ressourcenschonendes Europa - nachhaltiger Energieverbrauch‘ anzunehmen.
Mit Schreiben vom 25.01.2012 hat der Bürgermeister alle Fraktionen im Rat der Stadt Erkelenz sowie dem fraktions- und gruppenlosen Einzelratsmitglied einen Auszug aus der Satzung des RGRE, aus dem die Einzelheiten zur Zusammensetzung und zum Stimmrecht hervorgehen, zugeleitet.
Demnach kann die Stadt Erkelenz mit drei Delegierten an der oben genannten Delegiertenversammlung teilnehmen. Allerdings können mehrere Stimmrechte einer Mitgliedskommune auf bis zu einen Delegierten vereinigt werden.
Gemäß § 63 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gilt für die Vertretung der Gemeinden in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen § 113 GO NRW. Aufgrund § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss der Bürgermeister, sofern mehr als eine Vertreterin respektive ein Vertreter für ein Gremium zu bestellen sind, dazuzählen. Der Bürgermeister kann für sich eine Vertretung in Person einer oder eines Bediensteten benennen, die bzw. der seinen Gremiensitz einnehmen würde. Im konkreten Fall der Benennung der Delegierten für die Delegiertenversammlung der ‚Deutschen Sektion des RGRE‘ bedeutet dies, dass der Bürgermeister oder eine bzw. ein von ihm zu benennende/r Bedienstete/r einen der drei der Stadt Erkelenz zustehenden Delegiertensitze einnehmen muss.
Die beiden anderen der Stadt Erkelenz zustehenden Sitze wären durch einen einheitlichen Wahlvorschlag bzw. nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu vergeben.
Die Gemeindeordnung empfiehlt hierzu, vorrangig auf das Instrument des gemeinsamen Wahlvorschlages zurückzugreifen.
Sollte ein solcher nicht zustande kommen, wäre eine Verhältniswahl durchzuführen.
Hierzu wird auf das Schreiben des Bürgermeisters an die Fraktionen und das fraktions- und gruppenlose Ratsmitglied vom 25.01.2012 in der Sache verwiesen.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wäre – wenn sich die Ratsmitglieder (also ohne Bürgermeister) auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt hätten – der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder (wiederum ohne Bürgermeister) für die Annahme des einheitlichen Wahlvorschlages ausreichend.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag liegt bisher jedoch nicht vor.
Somit ist auf die weitergehenden Regelungen des § 50 Abs. 3 GO NRW einzugehen, wo es heißt: „Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“
Beschlussentwurf: „Abgesehen von den nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch den Rat der Stadt Erkelenz bestellten beiden Ratsmitgliedern wird hiermit gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Bürgermeister Peter Jansen in die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im Herbst 2012 entsandt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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