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Tatbestand: Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
Bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.05.2009 wurde die Elterninitiative „Wühlmäuse e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe vorläufig für die Dauer von drei Jahren als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII besteht ein unbefristeter Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Die befristete Anerkennung läuft im Mai 2012 aus.
Die Elterninitiative hat sich im o.g. Sinne über 3 Jahr lang bewährt und leistet einen guten Beitrag zur Versorgung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen.
Die Entscheidung über die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII obliegt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2b der derzeit rechtsverbindlichen Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August 1994 dem Jugendhilfeausschuss. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Erkelenz erkennt die Elterninitiative „Wühlmäuse e. V.“ ab dem 01.06.2012 auf Dauer als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII an.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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