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Tatbestand: Mit Beschluss vom 05.10.2010 (15 A 79/10) hat das OVG NRW eine Entscheidung zur Gewährung von Haushaltsentschädigungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW gefasst. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass den Haushaltsführenden nur dann eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn die Mandatswahrnehmung in die regelmäßige Arbeitszeit des Haushaltsführenden fällt. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass für ein mandatsbedingtes Unterbleiben von Haushaltsführungstätigkeit eine Entschädigung nur dann zu gewähren ist, wenn die Haushaltsführungstätigkeit in der Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt üblicherweise ausgeübt wird und nicht adäquat zu einem anderen Zeitpunkt vor- oder nachgeholt werden kann. Dies ist individuell zu ermitteln.
§ 13 Abs. 3 d) der Hauptsatzung besagt Folgendes:
„Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.“
Aufgrund des Beschlusses des OVG NRW ist eine Änderung des § 13 Abs. 3 d) der Hauptsatzung notwendig. § 13 Abs. 3 d) der Hauptsatzung soll wie folgt geändert werden:
„Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindesten den Regelstundensatz, allerdings nur dann, wenn die Haushaltsführungstätigkeit in der Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt üblicherweise ausgeübt wird und nicht adäquat zu einem anderem Zeitpunkt vor- oder nachgeholt werden kann. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.“ Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die der Niederschrift beigefügte 4. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: 4. Änderungssatzung vom 14.07.2011
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