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Vorlage - A 10/523/2011  

 
 
Betreff: Weisungsbefugnis des Rates gegenüber seinen Vertretern in kommunalen Gremien
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
06.07.2011 
13. Sitzung des Hauptausschusses zurückgezogen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
13.07.2011 
11. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 25.01.2011 (eingegangen am 16. März 2011) beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass der Rat der Stadt Erkelenz  beschließen möge, dass der Rat zukünftig im Vorfeld über die Tagesordnungen der Sitzungen aller (kommunalen) Gremien, in denen Ratsfrauen und Ratsherren als Mitglieder durch den Rat entsandt worden sind, informiert wird. Dies sei notwendig, damit der Rat sein Weisungsrecht gegenüber den entsandten Ratsmitgliedern wahrnehmen kann.

 

Das Weisungsrecht des Rates gegenüber seinen Vertretern in kommunalen Gremien richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 GO und bezieht sich auf alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen, denen die Gemeinde angehört.

 

Zu nennen wären in diesem Zusammenhang folgende Gremien, denen Ratsmitglieder angehören:

-          Kreissparkasse Heinsberg: Zweckverbandsversammlung und Verwaltungsrat

-          Kreiswerke Heinsberg: Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat

-          Niersverband: Verbandsversammlung

-          NVV-AG: Beirat

-          Westenergie u. Verkehr GmbH: Beirat

-          Kuratorium der Volkshochschule, der Hermann-Josef-Stiftung und der Walter und Elfriede Meyer-Stiftung

-          Heinsberger Tourist-Service e. V.: Mitgliederversammlung

-          GEE mbH und Kultur GmbH: Gesellschafterversammlung

 

Die Einladungen zu den Sitzungen der Gremien, in denen Mitglieder des Rates entsandt wurden, erhalten in der Regel nur die jeweiligen Mitglieder, in den seltensten Fällen erhält der Bürgermeister bzw. die Verwaltung eine Durchschrift der Einladung.

 

 

Umsetzung des Weisungsrechts in der Praxis

 

Wie bereits eben beschrieben erhalten grundsätzlich nur die betroffenen Ratsmitglieder die Einladungen. In der Regel betragen die Ladungsfristen der Sitzungen der Gremien  – ähnliche wie beim Rat – zwei bis drei Wochen. Beschlussvorlagen oder auch weitere Informationen müssen nicht zwingend der Tagesordnung beiliegen.

 

Damit der Rat von seinem Weisungsrecht gegenüber seinen entsandten Mitgliedern in (kommunalen) Gremien Gebrauch machen kann, müsste der Rat zunächst rechtzeitig über die entsprechende Gremiumssitzung informiert werden.

Sobald dem betroffenen Ratsmitglied die Einladung und eventuell auch beiliegende Beschlussvorlagen vorliegen, müsste es zunächst dem Bürgermeister diese Sachen weiterleiten.

Aufgrund der Tatsache, dass der Rat nur an fünf bis sechs Terminen im Jahr tagt, ist es sehr wahrscheinlich, dass bis zur Sitzung des Gremiums keine turnusmäßige Ratssitzung ansteht und der Bürgermeister deshalb in einem knapp bemessenen Zeitraum eine zusätzliche Ratssitzung einberufen müsste.

 

Häufig liegen den Einladungen weder Beschlussvorlagen noch weitere Informationen zu den beratenden Tagesordnungspunkten bei, so dass fraglich ist, ob man ohne Kenntnis des zugrunde liegenden Beratungsgegenstandes den bzw. die entsprechenden Vertreter effektiv anweisen kann, in der zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit – wie vom Rat gewünscht – abzustimmen bzw. zu entscheiden.

 

Eine nichtplanmäßige Ratssitzung einzuberufen, in der „nur“ über das Weisungsrecht in einer bestimmten Sache entschieden werden soll, ist mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dem Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht zu entsprechen. Das oben beschriebene Prozedere (Weiterleitung der Unterlagen an den Bürgermeister, Einberufung einer zusätzlichen Ratssitzung etc.) sollte im Sinne einer ökonomischen Sitzungsplanung und -durchführung möglichst vermieden werden. 

 

Vielmehr sollte der Rat darauf vertrauen, dass die durch ihn entsandten Ratsmitglieder bei Entscheidungen im entsprechenden Gremium im Sinne und zum Wohle der Stadt Erkelenz agieren und dementsprechend abstimmen.

Sollten Fälle auftreten, in denen entsandte Ratsfrauen bzw. Ratsherren offensichtlich ihre eigenen persönlichen Interessen oder Interessen Dritter bei ihren Entscheidungen im Gremium vor die Interessen der Stadt Erkelenz stellen würden, so wäre dies zu prüfen. Sollten derartige Fälle bekannt werden, so sollte in dieser Sache nochmals beraten werden.

 

Im Übrigen stellt sich hinsichtlich der Vertretergremien der Kultur GmbH und der GEE – sollte doch gemäß dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen verfahren werden – die Frage nach deren weiterer Existenzberechtigung. Man würde nämlich kaum eine Begründung dafür finden können, 10-köpfige Vertretergremien (Gesellschaftersammlung) zu unterhalten, wenn der Rat diese mit einem imperativen Mandat ausstatten und zur Einstimmigkeit verpflichten würde.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Der vorliegende Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.01.2011 wird abgelehnt.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

keine