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Vorlage - A 10/522/2011  

 
 
Betreff: Öffentlichkeit von Sitzungen von Gesellschafterversammlungen städtischer Gesellschaften
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
06.07.2011 
13. Sitzung des Hauptausschusses zurückgezogen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
13.07.2011 
11. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 25.01.2011 (eingegangen am 16. März 2011) beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass der Rat der Stadt Erkelenz  beschließen möge, dass die Sitzungen der Gesellschafterversammlungen der städtischen GEE mbH und der Kultur GmbH zukünftig öffentlich stattfinden.

 

In dieser Angelegenheit ist der Städte- und Gemeindebund NRW gebeten worden, diesbezüglich eine rechtliche Stellungnahme abzugeben.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW nimmt in dieser Sache wie folgt Stellung:

Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich, so dass Nichtgesellschafter kein Teilnahmerecht haben. Teilnahmeberechtigt ist damit allein der bzw. die Gesellschafter, die in diesen Rahmen wesentliche gesellschaftsbezogene Wirtschafts-, Organisations- und Personalfragen erörtern. Diese erfordern überwiegend notwendigerweise Vertraulichkeit. Außerdem steht die städtische Eigengesellschaft – wie jede andere privatrechtliche Gesellschaft auch – im Wirtschaftsleben und damit im Wettbewerb, so dass sich insoweit eine allgemeine Öffentlichkeit von Gesellschafterversammlungen verbietet. Zwar wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine Teilnahme Dritter jedenfalls aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung vorgesehen werden kann. Abgesehen davon, dass sich eine derartige satzungsrechtliche Regelung auf einzelne Tatbestände beschränken muss, also keine generelle Öffentlichkeit herstellen kann, erscheint auch darüber hinaus eine restriktive Betrachtungsweise geboten, da eine grundsätzlich durch den Gesellschaftsvertrag eröffnete Möglichkeit der Hinzuziehung Dritter im Einzelfall jedenfalls dann ausscheidet, wenn sie Interessen der Gesellschaft oder berechtigte Interessen der Gesellschafter oder sonstiger schutzwürdiger Dritter gefährden würde.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht zu entsprechen. Eine Hinzuziehung Dritter in der Gesellschafterversammlung muss in jedem Einzelfall betrachtet und geprüft werden, insbesondere ob durch die Teilnahme Dritter möglicherweise Interessen der Gesellschaft oder berechtigte Interessen des Gesellschafters oder sonstiger schutzwürdiger Dritter gefährdet sein könnten. Vor dem Hintergrund, dass in der Gesellschafterversammlung gesellschaftsbezogene Wirtschafts-, Organisations- und Personalfragen erörtert werden und gerade in solchen Angelegenheiten Interessen der Gesellschaft und vor allem Interessen sonstiger schutzwürdiger Dritter gefährdet sind (Personal- und Vertragsangelegenheiten), sollten die Gesellschafterversammlungen der GEE mbH und der Kultur GmbH weiterhin in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Der vorliegende Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.01.2011 wird abgelehnt.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

keine