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Tatbestand: Der Bebauungsplan Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte wurde am 03. 12. 1963 als Bebauungsplan rechtskräftig. Dabei wurde der für das Gebiet des Stadtkern seit Mitte der 50 Jahre bestehende Durchführungsplan im Zuge der Überleitungsregelung des BauGB 1962 als Bebauungsplan beschlossen. Seither wurde der Bebauungsplan Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte in mehreren bereichen geändert oder durch neue Bebauungspläne ersetzt. Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte, wurde im Juni 1966 rechtskräftig und traf Festsetzungen zur Regelung der baulichen Entwicklung im Bereich des Bahnhofvorplatzes und des Einmündungsbereiches Kölner Straße in den Bahnhofsvorplatz. Im Zuge der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte, wurden durch textliche Festsetzungen die Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen der überbaubaren Bereiche der 2. Änderung erhöht. Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen. Festsetzungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen und zur Verkehrsführung auf dem Bahnhofsvorplatz wurden durch den Bebauungsplan nicht getroffen. Allerdings entsprach die zur Zeit der Aufstellung der 10. Änderung bestehende Verkehrsführung auf dem Bahnhofvorplatz schon nicht den Festsetzungen der 2. Änderung. In einem Parallelverfahren wird die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte, ebenfalls aufgehoben. Der Bebauungsplan Nr. I/9 "Kölner Straße/Stadtpark", der am 01. 04. 2010 rechtskräftig wurde, setzte weite Teile der 2. Änderung außer Kraft. Lediglich Verkehrsflächenanteile aus der 2. Änderung blieben in Kraft. Allerdings waren die Festsetzungen der 2. Änderung stark konträr zur tatsächlichen Entwicklung und sind auf Dauer nicht mehr plangemäß umsetzbar. Die Regelungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte, sind somit als obsolet zu bewerten. Aus diesem Grunde soll die zweite Änderung im Zuge der Planungen im Bereich Amtsgericht, Volksbank und Bahnhof, die seit einigen Jahren die zeitgemäße Überplanung des Bereiches zum Ziel haben, aufgehoben werden.
In der Sitzung soll die Einleitung des Aufhebungsverfahrens der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte, beschlossen werden. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte, wird beschlossen. 2. Zur Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte, ist die Öffentlichkeit öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen. 3. Sollten bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB keine abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen werden, ist der Entwurf der Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz Mitte, gemäß § 3 Abs. 2 auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine
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