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Tatbestand: Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 02.11.2010 beantragt, nachfolgenden den Fraktionen übersandten und in der Sitzung des Hauptausschusses am 08.12.2010 bekanntgegebenen Antrag zu beschließen:
„Nach Vorbereitung im entsprechenden Ausschuss beschließt der Rat der Stadt Erkelenz: Die Verwaltung wird beauftragt, eine(n) nicht im Stadtgebiet Erkelenz ansässige(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Strafrecht für die Aufgabe zu gewinnen und zu beauftragen, anonymisierte Hinweise auf korruptive Handlungen (insbesondere Vorteilsannahme und –gewährung, Bestechung und Bestechlichkeit, Untreue, Betrug, wettbewerbsbehindernde Absprachen) und Amtsmissbrauch zum Nachteil der Stadt Erkelenz entgegenzutreten. Um unberechtigtem Denunziantentum vorzubeugen, obliegt es der/dem Beauftragten, die Hinweise im Hinblick auf Plausibilität und Validität zu prüfen und sicherzustellen, dass den Hinweisen im Falle einer positiven Bewertung durch die Stadt gesetzes- und erlasskonform nachgegangen wird. Gleichzeitig obliegt es der/dem Beauftragten, die Hinweisgeber vor Nachteilen zu schützen, die Ihnen dadurch erwachsen könnten, dass sie versucht haben, Schaden von der Stadt Erkelenz abzuwenden. Der/die Beauftragte erstellt jährlich einen Jahresbericht.“
Der Antrag einschließlich Antragsbegründung ist der Sitzungsvorlage beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt dem Hauptausschuss bzw. dem Rat, den vorgenannten Antrag anzunehmen, die zu bekleidende Honorartätigkeit extern auszuschreiben und die Tätigkeit – wie beantragt – an einen Fachanwalt außerhalb des Erkelenzer Stadtgebietes zu vergeben. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1. Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 02.11.2010 ‚Korruptionsprävention und -bekämpfung; hier: Einrichtung einer neutralen externen Anlaufstelle für die Entgegennahme von anonymisierten Hinweisen auf korruptive Handlungen und Amtsmissbrauch bei der Stadt Erkelenz (Anti-Korruptionsombudsfrau/-mann)’ wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt – so wie beantragt – tätig zu werden.“ Finanzielle Auswirkungen: Bündnis 90/Die Grünen beziffern die geschätzten jährlichen Honorarkosten mit unter 5.000,00 €.
Die Regelung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) gilt nur für gerichtlich-anwaltliche Tätigkeiten. Die Honorierung im vorliegenden Fall hingegen ist frei verhandelbar. Genaue Kosten können deshalb derzeit nicht benannt werden und würden im Rahmen der vorgeschlagenen Ausschreibung bezifferbar. Anlage: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 02.11.2010
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