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Vorlage - A 30/096/2010  

 
 
Betreff: Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
- Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Verbot der Verwendung von Streusalz durch die privaten Grundstückseigentümer im Winterdienst
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Soziales Vorberatung
12.05.2010 
1. Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Soziales ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
19.05.2010 
5. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
30.06.2010 
6. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Schreiben Bd. 90 Grüne vom 9.1.2010 Straßenreinigungsgebühren  

Tatbestand:

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 09.01.2010 beantragt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen eine Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung dahingehend, dass in § 3 Absatz 2 Satz 4 die Worte „oder auftauenden“ gestrichen werden. Gleichzeitig soll nach Satz 4 der Satz „Auftauende Mittel sind nur im Ausnahmefall bei Blitzeis / Eisregen erlaubt.“ als Satz 5 eingefügt werden.

 

Der Antrag wird damit begründet, dass die Verwendung von Tausalz Pflanzen schädige und das Grundwasser belaste. Aus diesem Grunde sei Tausalz in den meisten Kommunen Nordrhein-Westfalens für den privaten Gebrauch als Streumittel gegen Glätte unter Androhung zum Teil hoher Geldbußen verboten. Lediglich im Ausnahmefall des plötzlichen Eisregens sei die Verwendung in wenigen Orten noch zugelassen.

Als umweltfreundliche Alternative würden sich grobe Streumittel wie Splitt oder Granulate (aus Lava) mit unterschiedlicher Körnung, die eine lang anhaltende, abstumpfende Wirkung hätten, anbieten. Dies könnten zudem nach der Schneeschmelze aufgekehrt, aufbewahrt und später wieder verwendet werden.

Durch die beantragte Satzungsänderung unterstütze man die Erkelenzer Bürger/Innen in einem umweltfreundlicheren Verhalten.

Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen abzulehnen.

 

Die Verwaltung sieht einerseits keine Notwendigkeit für eine Satzungsänderung; andererseits wird die praktische Umsetzung in Form der Überwachung der Einhaltung des neuen Verbotes ohne personelle Veränderungen als äußerst schwierig angesehen.

 

Dass Salz sich neben seiner positiven Tauwirkung auch negativ auf Pflanzen und Grundwasser auswirken kann, wird keineswegs verkannt.

Dies ist jedoch nach Meinung der Verwaltung abhängig davon, in welchem (Über-) Maß dieses angewendet wird.

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen zumindest für den Bereich des privaten Winterdienstes die Vermutung zu, dass hier bereits im Sinne eines erwarteten Umweltbewusstseins sehr zurückhaltend Taumittel eingesetzt werden.

 

Der derzeitige Wortlaut und die Satzstellung des § 3 Absatz Satz 4 der Straßenreinigungssatzung sieht bereits vorrangig die Verwendung von abstumpfenden und erst dann die von auftauenden Stoffen vor, und zwar nur unter der Vorraussetzung von Eis- oder Schneeglätte. Im Vordergrund steht immer zunächst die Pflicht, gefallenen Schnee zu räumen, also mechanisch zu beseitigen.

 

Eine Rückfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Heinsberg hat die Ansicht der Verwaltung bestätigt, dass eine messbare Grundwasserbeeinträchtigung weniger durch Taumittelverwendung aus privaten Haushalten zu erwarten ist. Diese stünden in einem geringen Verhältnis zu anderen Anwendungsbereichen, wie z.B. (übermäßige) Verwendung von Düngemitteln, die daher in der Düngeverordnung geregelt ist. Aber auch die Verwendung von Taumitteln durch die öffentliche Hand im Rahmen des Winterdienstes auf den Fahrbahnen sei bei mengenmäßiger Betrachtung eher geeignet, negativ auf das Grundwasser einzuwirken.

Die Ansicht der Unteren Wasserbehörde teilt auch das Grünflächenamt der Stadt Erkelenz in Bezug auf das Ausmaß der schädlichen Wirkung auf Pflanzen. Eine potenzielle Gefährdung durch die Verwendung von Tausalzen im öffentlichen Bereich beziehe sich auf vorhandenes Straßenbegleitgrün.

Diese sei allerdings, was den Winterdienst auf Gehwegen betreffe, erfahrungsgemäß gering einzuschätzen, da Privathaushalte nur gehalten sind, einen in der Regel verhältnismäßig nur geringen Anteil der Gehwegfläche gefahrenfrei zu machen. Erfahrungsgemäß würden dabei die in der Satzung vorgegebenen zu behandelnden Streifenbreiten aus (vermutlich) Bequemlichkeit meist unterschritten. Wenn überhaupt dafür zu auftauenden Mitteln gegriffen würde, so sei zu beobachten, dass diese sparsam und gezielt auf die Flächen aufgebracht würden. Dies sei insbesondere im vergangenen Winter festzustellen gewesen, als zu dem Kostenfaktor auch die Nachversorgung mit Streusalz problematisch war.

Wenn Straßenbegleitgrün in seiner Substanz beeinträchtigt werde, so sei dies eher auf die Mengen, die im kommunalen Streudienst zur Sicherung des Verkehrs auf den Fahrbahnen aufgebracht werden, zurückzuführen. Trotz Streueinstellung an den Fahrzeugen ließe sich nicht immer vermeiden, dass Streusalz auch auf Nebenflächen gelangt. Nicht zu vergessen sei auch der salzbehaftete Schneematsch, der durch Kraftfahrzeugreifen seitlich wegspritze.

 

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es der Verwaltung nicht sinnvoll und angemessen, die Bürger durch ein Streusalzverbot in ihrem umweltfreundlicheren Verhalten zu „unterstützen“, wenn andererseits die Stadt an ihrem Streuverhalten im Interesse des fließenden Verkehrs festhält.

Die Verwendung der aufgezeigten alternativen Streustoffe ist zudem nur bedingt für einen sicheren Winterdienst geeignet und birgt weitere Nachteile in sich. Granulate und Splitt, heißt es in der Rechtsprechungsliteratur, wirken nicht wie Streusalz nach und verlieren schon nach relativ kurzer Zeit (6 – 15 Minuten) ihre abstumpfende Wirkung, sodass zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer (hier: Fußgänger) häufiger nachgestreut werden müsste.

Da sich die Verwaltung mit der Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Bürger nicht aus der Verantwortung für die Verkehrssicherung befreien kann, muss sie durch angemessene Kontrollen überwachen, ob der Bürger seinerseits seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt. Die vorgenannte häufigere Streunotwendigkeit würde einen derzeit nicht zu bewältigenden Kontrollmehraufwand bedeuten.

Die Mengenvorhaltung an alternativem Streugut kann dem Bürger nach Meinung der Verwaltung nicht zugemutet werden. Auf den Winterdienst des Baubetriebshofes abgestellt, dürften auch hier die Voraussetzungen für die Lagerung einer ausreichenden Menge Streugut derzeit nicht gegeben sein.

Die Idee, verwendetes Streugut nach der Schneeschmelze aufzukehren, um es dann später wieder zu verwenden, wäre nach Meinung der Verwaltung zwar wünschenswert, jedoch in die Praxis bei noch so großem Spargedanken nicht umsetzbar.

Vielmehr ist die Verwaltung der Meinung, dass die Gefahr besteht, dass ein Großteil der vermehrten Streumenge über die Straßenabläufe in die Kanalisation gerät und auch hier größeren Unterhaltungsaufwand bedingt.

 

Aus den vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung daher vor,  den Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen abzulehnen.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

„Der Antrag der Partei Bündnis 90 / Die Grünen vom 09.01.2010 wird abgelehnt.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Schreiben der Partei Bündnis 90 / Die Grünen vom 09.01.2010

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schreiben Bd. 90 Grüne vom 9.1.2010 Straßenreinigungsgebühren (401 KB)