Bürgerinformationssystem
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Tatbestand: Aufgrund der
bergbaulichen Inanspruchnahme muss die Zweckbestimmung der Wegeparzellen der
Gemarkung Immerath Flur 22, Nrn. 52 teilw. und 54 teilw. aufgehoben werden. Da diese
Wirtschaftswege im Flurbereinigungsverfahren Immerath entstanden sind, kann
eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur nach den Vorschriften des
Flurbereinigungsgesetzes erfolgen. Dort ist festgelegt, dass eine Aufhebung der
Zweckbestimmung nur über den Erlass einer entsprechenden Satzung möglich
ist. Die
Absichtserklärung, eine entsprechende Satzung zu erlassen, wurde am 28.05.2009
im Amtsblatt bekannt gemacht und eine zweimonatige Frist zur Erhebung von
Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden in dieser Frist nicht erhoben. Diese Satzung ist
vor der Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde beim Landrat des Kreises Heinsberg
zur Genehmigung vorzulegen. Die genehmigte
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit) „Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath (Flur 22, Nrn. 52 teilw. und 54 teilw.) aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme, wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: RWE-Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der Inanspruchnahme der Wegeparzellen die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen. Anlage: Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen.
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