Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 58 Abs. 7 GO NRW ist über die Beschlüsse der Ausschüsse eine Niederschrift zu erstellen. Um dem Genüge tun zu können, ist eine Schriftführerin / ein Schriftführer für die Erstellung dieser Niederschrift durch den Wahlprüfungsausschuss zu bestellen. Der Bürgermeister schlägt als Schriftführerin VA Ulrike Hoeren vor. Es ist dem Wahlausschuss aber unbenommen, auch einen Schriftführer / eine Schriftführerin aus den eigenen Reihen zu bestimmen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Hiermit wird als Schriftführerin für die Niederschriften des Wahlprüfungsausschusses VA Ulrike Hoeren bestellt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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