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Vorlage - A 10/128/2009  

 
 
Betreff: Wahl einer/eines stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
18.11.2009 
1. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Tatbestand:

Tatbestand:

Der hauptamtliche Bürgermeister ist aufgrund § 57 Absatz 3 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ‚geborener’ Vorsitzender des Hauptausschusses.

 

Gemäß § 57 Absatz 3 Satz 3 GO NRW wählt der Hauptausschuss ‚aus seiner Mitte’, also aus den ihm angehörenden ordentlichen Mitgliedern, eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen des Ausschussvorsitzenden.

 

Wahlen werden nach der Vorgabe des § 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (und das Gesetz bestimmt in diesem Fall tatsächlich nichts anderes) oder wenn niemand widerspricht – durch offene Abstimmung, sonst durch die Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten hierbei als gültige Stimmen.

 

Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

 

Bei Stimmengleichheit müsste schließlich als Ultima Ratio das (vom Bürgermeister zu ziehende) Los entscheiden.

 

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

 

„1. Es wird/werden ……. (Anzahl)….. stv. Vorsitzende für den Hauptausschuss gewählt.

 

2. Hiermit wird/werden …(Namen)………….zur/zum (1.) stv. Vorsitzenden des Hauptausschusses gewählt.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine