Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.12.2008 auf Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. für den Bereich der Kernstadt für folgende Termine die Genehmigung zum Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag erteilt: 03.05.2009 im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Fahrradfrühling“, 27.09.2009 im Zusammenhang mit der Veranstaltung„Kulinarischer Treff“(parallel läuft die EAA am 26. / 27.09.2009) und 25.10.2009 im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Französischer Markt“. Damals hatte der Gewerbering bereits angekündigt, darüber hinaus einen verkaufsoffenen Sonntag an einem noch zu bestimmenden Termin im Dezember 2009 durchführen zu wollen. Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilt nun in einem Schreiben (Mail vom 09. März 2009) mit, diesen vierten verkaufsoffenen Sonntag für den 06.12.2009, den Schlusstag des Nikolausmarktes in der Fußgängerzone (04. – 06.12.2009), vorgesehen zu haben und beantragt, dem entsprechend die Genehmigung für das Offenhalten der Verkaufsstellen im Kernbereich zu erteilen. Das Ende 2006 in Kraft getretene Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), ermächtigt die Stadt Erkelenz, maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben, wonach dann Verkaufsstellen bis zur Dauer von jeweils fünf Stunden geöffnet haben dürfen. Aufgrund der Lockerung der Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten durch das Ladenöffnungsgesetz ist ein besonderer Anlass mit nachweislich erheblichem Besucherstrom nicht mehr notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages. Auf die bisherigen Stellungnahmen der entsprechenden regionalen Berufsverbände und kirchlichen Institutionen kann laut seinerzeitiger Rückfrage bei der Bezirksregierung verzichtet werden, zumal diese Stellungnahmen auch immer nur empfehlenden Charakter hatten. Unverändert geregelt und nachhaltig zu beachten ist nur, dass die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber trotz erteilter Ausnahmegenehmigung dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. Die
Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz vom 09.03.2009 zu
entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an dem oben benannten Sonntag im Dezember 2009 in der Form zu
erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für
den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.12.2009 im Bereich der Kernstadt der Stadt Erkelenz wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
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