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Tatbestand: In seiner Sitzung am 27.02.2008 hat der Rat der Stadt Erkelenz den Aufstellungsbeschluss gefasst und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des gemäß § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführenden Bebauungsplanes Nr. I/5B „Einzelhandelszentrum Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte beschlossen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 05.03.2008 über die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 10.03.2008 bis 11.04.2008 informiert. Nach Beschluss vom 27.02.2008 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/5B „Einzelhandelszentrum Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB und §§ 3 Abs. 2 und 4 Absatz 2 BauGB nach vorheriger Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 4 vom 29.02.2008 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.03.2008 über die öffentliche Auslegung informiert. Während der öffentlichen Auslegung wurden sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange planungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen mit der Folge, dass eine erneute Offenlage erforderlich wurde. Ein entsprechender Beschluss wurde am 17.12.2008 durch den Rat der Stadt Erkelenz gefasst. Nach öffentlicher Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 24 vom 19.12.2008 wurde der Bebauungsplan Nr. I/5B „Einzelhandelszentrum Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte in der Zeit vom 05.01.2009 bis 06.02.2009 erneut öffentlich ausgelegt. Während der erneuten öffentlichen Auslegung wurden weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die mit Schreiben vom 29.12.2008 über die erneute öffentliche Auslegung informiert wurden, abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, daher soll in dieser Sitzung der Bebauungsplan Nr. I/5B „Einzelhandelszentrum Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte als Satzung beschlossen werden. Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen,
dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
Aspekte
Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für einen allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „Der Bebauungsplan Nr. I/5B „Einzelhandelszentrum Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte wird hiermit gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die planungsbedingten Ausgaben zur Erstellung des Bebauungsplanes Nr. I/5B „Einzelhandelszentrum Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte belaufen sich auf ca. 37.000,-- Euro. |
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