Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 7 GO NW
ist für die Fertigung der Niederschriften über die Sitzungen des
Hauptausschusses ein Schriftführer zu bestellen. Es wird vorgeschlagen, als Schriftführer Stadtamtmann Hans
W. Bongartz und als dessen Stellvertreter Stadtverwaltungsrat Heinz-Josef
Lenzen für die Sitzungen des Hauptausschusses zu bestimmen. Beschlussentwurf
„Als
Schriftführer für die Niederschriften über die Sitzungen des Hauptausschusses
werden hiermit Stadtamtmann Hans W. Bongartz und als dessen Stellvertreter
Stadtverwaltungsrat Heinz-Josef Lenzen bestellt.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||