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Vorlage - A 61/090/2007  

 
 
Betreff: 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 "Oerather Mühlenfeld", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
06.11.2007 
18. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Bebauungsplan Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz am 18.12.2002 als Satzung beschlossen und mit öffentlicher Bekanntmachung vom 04.01.2003 rechtskräftig. Der westlich des Stadtzentrums gelegene Entwicklungsschwerpunkt dient der Sicherung der Wohnraumversorgung des Bereiches Erkelenz-Mitte. Die Art der Nutzung des ca. 31,5 ha großen Plangebietes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wurde als allgemeine Wohngebiete (WA) mit Wohnbauflächen für Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser festgesetzt.

Von der 3. Änderung ist das gesamte Plangebiet betroffen.

Der Bebauungsplan Nr. 02.3  `Oerather MühlenfeldA, Erkelenz-Mitte trifft unter Punkt 2.2.2 der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen die textliche Festsetzung: „Einfriedungen, die an eine Verkehrsfläche außerhalb des Vorgartens grenzen, sind nur als lebende Hecke auch in Verbindung mit einem transparenten Zaun (Maschendrahtzaun oder Vergleichbares) in einer Höhe von# 1,80 m zulässig. Der Zaun muss um das Maß der Pflanztiefe der Hecke von der Grenze der Verkehrsfläche zurückversetzt werden“. Mit dieser Festsetzung sind Einfriedungen an öffentlichen Grünflächen u. a. öffentlichen Räumen nicht erfasst.

 

Die 3. Änderung hat daher zum Ziel die unter Punkt 2. der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführte Festsetzung 2.2.2 dahingehend zu ergänzen, dass Einfriedungen die außerhalb von Vorgärten an öffentliche Grünflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie an Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung grenzen, nur als lebende Hecken, auch in Verbindung mit transparenten Zaunanlagen (Maschendrahtzaun oder Vergleichbares) bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig sind.

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“ werden die Grundzüge des Ursprungsbebauungsplanes nicht berührt. Aus diesem Grunde wird die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld, Erkelenz-Mitte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

 

Umweltprüfung:

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„ 1.      Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 3. Änderung gemäß § 13 Absatz 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte berührt.

2.               Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wird beschlossen.

3.               Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wird zugestimmt.

4.               Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine