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Vorlage - A 61/085/2007  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 "Stadtkern", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
06.11.2007 
18. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Planbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte umfasst den gesamten Planbereich des Ursprungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte und hat eine Größe von ca. 1,7 ha und beinhaltet das Areal, welches durch die Straßen Burgstraße, Im Pangel, Brückstraße und dem Johannismarkt begrenzt wird.

 

Der Ursprungsplan, Bebauungsplan Nr. I "Stadtkern", Erkelenz-Mitte, deckt den zentralen, inneren Kern der Stadt Erkelenz ab.

Nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges wurde mit dem durch den Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom 28.04.1960 förmlich festgestellten  Durchführungs- und Fluchtlinienplan der Wiederaufbau der in weiten Teilen zerstörten Stadt bauleitplanerisch gefasst und geordnet.

1963 hat der Rat der Stadt Erkelenz diesen Fluchtlinienplan, nachdem das Bundesbaugesetz  die rechtlichen Möglichkeiten eröffnete, in einem Überleitungsverfahren als Bebauungsplan beschlossen. 

Die meisten Bereiche des Bebauungsplanes sind heute durch neuere Planungen bereits überlagert, da in den mehr als 40 Jahren der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz-Mitte, sich die Anforderungen an den Plan und an die zeitgemäße städtebauliche Entwicklung änderten. Daher existieren heute jüngere Planungen, die den Ursprungsplan in weiten Bereichen außer Kraft setzen.

Aufgrund veränderter städtebaulicher Planungs- und Entwicklungsziele wurden ab dem Jahre 1965 insgesamt 21 Änderungsverfahren durchgeführt und ab 1980 für 6 Teilbereiche vollständig neue Bebauungspläne aufgestellt. Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“ ist daher lediglich noch in geringen Teilbereichen seines Geltungsbereiches rechtskräftig.

Dieser nur noch in Teilbereichen gültige  Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ weist im Verhältnis zu heutigen Bauleitplänen eine geringe Festsetzungstiefe auf, die Anforderungen die an eine Plangrundlage zu stellen sind werden nicht erfüllt, die Einhaltung des  Bestimmtheitsgebotes der Festsetzungen ist in weiten Teilen nicht gegeben. 

In Teilbereichen der Restflächen des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz-Mitte stellt sich die tatsächliche bauliche Entwicklung different zu den Aussagen der Planurkunde dar. Die Verwirklichung der planerischen Aussagen ist auf unabsehbare Zeit auszuschließen. Teilweise weichen die tatsächlichen Verhältnisse in manchen Bereichen so offenkundig vom Planinhalt ab, dass der Bebauungsplan seine  städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann. Ein in die Fortgeltung des Planes gesetztes Vertrauen verdient in diesen Bereichen keinen Schutz mehr.  Die Festsetzungen sind in den vorgenannten Bereichen obsolet geworden, da ihre sinnvolle Durchsetzung gänzlich unmöglich geworden ist.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat daher am 28. August 2007 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. I "Stadtkern", Erkelenz-Mitte, einzuleiten.

 

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte verlieren auch zwei wichtige Änderungen des Ursprungsplanes die Rechtskraft.

Eine dieser Änderungen (14. Änderung) betrifft auch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte. Die 14. Änderung regelt die Zulässigkeit von Spiel- und Automatenhallen und Betrieben mit Sexdarbietungen.

Eine rechtliche Prüfung ergab, dass mit der Aufhebung des Ursprungsplanes Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, die 14. Änderung auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte seine Rechtskraft verliert. Der Bebauungsplan Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte macht die 14. Änderung nicht zu seinem Bestandteil, sondern erhielt nur einen Hinweis auf die zusätzliche Rechtskraft der 14. Änderung in seinem Geltungsbereich.

 

Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte werden die nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ rechtsunwirksamen Regelungen der 14. Änderung in das Festsetzungsgefüge des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte integriert.

 

Da diese Konzeption bereits seit Erstellung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte Bestand hatte (nur im Zusammenwirken mit der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte), werden die Grundzüge des Ursprungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, nicht berührt.

 

Aus diesem Grunde wird die Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt.

 

Umweltprüfung:

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„ 1.      Es wird festgestellt, dass die vorgesehene  1. Änderung gemäß § 13 Absatz 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte berührt.

2.               Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte wird beschlossen.

3.               Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.  I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte wird zugestimmt.

4.               Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine