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Vorlage - A 20/074/2007  

 
 
Betreff: Zuleitung des Entwurfes der Eröffnungsbilanz gem. § 92 GO NW in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NW zur Feststellung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
21.03.2007 
14. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Zuleitung Entwurf Eröffnungsbilanz  
Entwurf der Abschreibungstabelle  

Die Beschlussvorlage kann erst morgen eingestellt werden

Tatbestand:

Da die Stadt Erkelenz zum 01.01.2007 erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, hat sie gem. § 92 Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Diese Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein dem tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln. Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Diese Werte gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten und sind auch Grundlage für die Berechnung der Abschreibung und der Auflösung von Sonderposten.

 

Der Entwurf der Eröffnungsbilanz wurde am 13. März 2007 vom Kämmerer aufgestellt und am gleichen Tag vom Bürgermeister bestätigt.  Der Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 schließt in Aktiva und Passiva mit 343.204.197,51 EUR ab. Die Eigenkapitalquote I (Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme) beträgt 50 %. Die Eigenkapitalquote II (Eigenkapital + Sonderposten für Zuwendungen und Beiträge im Verhältnis zur Bilanzsumme) beträgt 77,3 %. Die Fremdkapitalquote (Verhältnis des Fremdkapitals zur Bilanzsumme) beträgt 19,93 %. Diese Kennzahlen lassen eine gesunde Bilanzstruktur erkennen. Im Übrigen wird auf

die Einzelheiten des Entwurfs der Eröffnungsbilanz, auf den Anhang und auf die Erläuterungen verwiesen.

 

In entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 GO NW hat der Rat die Feststellung der Eröffnungsbilanz durch Beschluss des Rates innerhalb von 12 Monaten nach dem Eröffnungsbilanzstichtag vorzunehmen. Vor der Feststellung hat der Rechnungsprüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz zu prüfen. Sie ist dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Gem. § 92 Abs. 6 GO NW unterliegt die Eröffnungsbilanz auch der überörtlichen Prüfung nach § 105 GO NW durch die Gemeindeprüfungsanstalt.

 

Der Bestimmung der Nutzungsdauer für die einzelnen Vermögensgegenstände kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Deshalb hat der Innenminister gem. § 35 GemHVO eine Abschreibungstabelle für Kommunen festgelegt.  Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens hat die Stadt die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer selbst vorzunehmen.  Zur Sicherung der Stetigkeit ist die einmal getroffene Festlegung beizubehalten.  Der als Anlage beigefügte Entwurf der Abschreibungstabelle soll also zukünftig  angewendet werden. Bei der  Ermittlung der vorsichtig geschätzten Zeitwerte für das bereits vorhandene Vermögen sind insbesondere bei einzelnen Gebäuden teilweise abweichende Nutzungsdauern festgelegt worden. Sie unterliegen, wie vorhin ausgeführt, der Prüfung.

 

Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden nach der Zuleitung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz noch Änderungen in den Bilanzpositionen eintreten. Um jedoch ausreichend Zeit für die Prüfung  zu gewährleisten, sollte die Zuleitung nunmehr erfolgen. Spätere Änderungen des Entwurfs der Eröffnungsbilanz sollten dann dem Rat jeweils zur Kenntnis und zur Weiterleitung an den Rechnungsprüfungsausschuss gegeben werden.

 

 

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„1.       Der dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Entwurf der Eröffnungsbilanz der Stadt Erkelenz zum 01.01.2007 ist in analoger Anwendung des § 95 Abs. 3 GO NW form- und fristgerecht zugeleitet worden.

2.        Zur Prüfung der Eröffnungsbilanz gem. § 92 Abs. 5 GO NW wird der Entwurf der Eröffnungsbilanz hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

3.        Zukünftige Änderungen von Bilanzpositionen des Entwurfs der Eröffnungsbilanz sind dem Rat zur Kenntnis zu geben, damit dieser die Änderungen an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterleiten kann.

 4.       Nach Feststellung der Eröffnungsbilanz gem. § 96 Abs. 1 GO NW  sind bei der zukünftigen Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen die in der dem Original dieser Niederschrift beigefügten Abschreibungstabelle genannten Nutzungsdauern zugrunde zu legen.   Bis dahin vorzunehmende Änderungen an der Tabelle sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Entwurf der Eröffnungsbilanz

Entwurf der Abschreibungstabelle

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Zuleitung Entwurf Eröffnungsbilanz (622 KB)      
Anlage 2 2 Entwurf der Abschreibungstabelle (38 KB)