Der dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 und des Gesamtlageberichtes ist gem. § 116 Abs. 8 GO NRW form- und fristgerecht vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt worden.
2.
Zur Prüfung gem. § 102 GO NRW wird der Gesamtabschlussentwurf zum 31.12.2018 und der Gesamtlagebericht gem. § 116 Abs. 9 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.“