Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Aufgrund § 43 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 32 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind Ausschussmitglieder zu verpflichten. Soweit in der laufenden Sitzung Ausschussmitglieder anwesend sind, die noch nicht verpflichtet wurden bzw. als Komiteemitglied nachgerückt sind, nimmt Komiteevorsitzender Wendt deren Verpflichtung vor.“