Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 ist vom Bürgermeister formgerecht zu-
geleitet worden.
2.
Zur Prüfung gem. § 101 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Prüfarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient (§ 101 Abs. 8 GO NRW).“
21.04.2016 - Hauptausschuss
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Beschluss (als Empfehlung an den Rat):
„1.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 ist vom Bürgermeister formgerecht zu-
geleitet worden.
2.
Zur Prüfung gem. § 101 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Prüfarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient (§ 101 Abs. 8 GO NRW).“
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 ist vom Bürgermeister formgerecht zu-
geleitet worden.
2.
Zur Prüfung gem. § 101 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Prüfarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient (§ 101 Abs. 8 GO NRW).“