1.Die
Jahresrechnung 2004 ist gemäß § 93 Abs. 2 GO NW form- und fristgerecht
zugeleitet.
2.Zur
Prüfung gemäß § 101 GO NW wird die Jahresrechnung hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss
verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes
bedient (§ 101 (6) GO NW).
09.03.2005 - Hauptausschuss
Ö 15 - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
„1. Die Jahresrechnung 2004 ist gemäß § 93 Abs. 2 GO NW form- und
fristgerecht zugeleitet.
2.Zur
Prüfung gemäß § 101 GO NW wird die Jahresrechnung hiermit an den
Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten
des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (6) GO NW).“
Abstimmungsergebnis: (einstimmig – als Empfehlung an den Rat)
Abstimmungsergebnis: (einstimmig
– als Empfehlung an den Rat)