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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Bestellung eines Schriftführers |
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A 10/087/2020 |
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Ö 2 |
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Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen am 13.09.2020 |
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A 10/088/2020 |
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VORLAGE |
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Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1. Es wird gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW festgestellt, dass a) eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt, | b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung, die im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, nicht vorgekommen sind, | | c) Gründe für eine Ungültigkeitserklärung der Feststellung des Wahlergebnisses nicht vorliegen. |
2. Die Wahl des Rates der Stadt Erkelenz am 13. September 2020 wird hiermit für gültig erklärt. 3. Die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Erkelenz am 13. September 2020 wird hiermit für gültig erklärt.“ |
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10.12.2020 - Wahlprüfungsausschuss |
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Ö 2 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss (als Empfehlung an den Rat): „1. Es wird gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW festgestellt, dass a) eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt, | b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung, die im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, nicht vorgekommen sind, | | c) Gründe für eine Ungültigkeitserklärung der Feststellung des Wahlergebnisses nicht vorliegen. |
2. Die Wahl des Rates der Stadt Erkelenz am 13. September 2020 wird hiermit für gültig erklärt. 3. Die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Erkelenz am 13. September 2020 wird hiermit für gültig erklärt.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
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16.12.2020 - Rat der Stadt Erkelenz |
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Ö 11.1 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: „1. Es wird gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW festgestellt, dass a) eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt, | b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung, die im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, nicht vorgekommen sind, | | c) Gründe für eine Ungültigkeitserklärung der Feststellung des Wahlergebnisses nicht vorliegen. |
2. Die Wahl des Rates der Stadt Erkelenz am 13. September 2020 wird hiermit für gültig erklärt. 3. Die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Erkelenz am 13. September 2020 wird hiermit für gültig erklärt.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
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