03.09.2015 - 5 Ortsspezifische Regelungen mit der RWE Power AG...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Erster Beigeordneter Dr. Gotzen trägt anhand einer Power-Point-Präsentation vor. Wegen den umfassenden revierweiten Reglungen der Bezirksregierung Köln sind die ortsspezifischen Regelungen weniger umfangreich als bei den Umsiedlungen Immerath-Lützerath-Pesch und Borschemich.

 

Ausschussmitglied Kehren fordert die Umformulierung des § 4 des Vertrages – statt von Erfordernissen sollte von Belastungen gesprochen werden. Er hinterfragt weiter die 6,20 € als Bodenwert des Hinterlandes II für Oberwestrich in der Tabelle 1 auf Seite 4 der ortsspezifischen Erklärung. Erster Beigeordneter Dr. Gotzen erläutert, dass diese Werte auf Grundlage der amtlichen Bodenwerte sowie der geltenden Regeln der Wertermittlung gutachterlich durch den Sachverständigen Herrn Prof. Theo Kötter, Professur für Städtebau und Bodenordnung, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, ermittelt worden seien. Zudem sei ein Vergleich mit Verkaufspreisen von Ackerland nicht zielführend, da diese durch die Schlaggröße und die ackerbauliche Nutzbarkeit bedingt wären und hier von dem reinen Bodenwert ausgegangen werde.

 

Ausschussmitglied Clever fordert eine frühere Auszahlung des Passivhauszuschusses und wegen der finanziellen Lage von RWE ein entsprechendes Notarunterkonto für die 10 % Entschädigung, welche gem. Kap. 2.7 der revierweiten Regelung 2015 erst nach Räumung und Übergabe des Objektes an RWE ausgezahlt würden. Erster Beigeordneter Dr. Gotzen antwortet, dass der Nachweis über den Bau eines Passivhauses erst nach Fertigstellung baulich möglich sei und dass die Modalitäten der Kaufpreiszahlung durch die revierweite Regelung 2015 in Verantwortung der Bezirksregierung Köln gefasst seien.

 

Ausschussmitglied Pütz nimmt Bezug auf die Aussage von Ausschussmitglied Kehren und verweist auf eine unterschiedliche Wahrnehmung von Belastungen, da RWE in der Sicherheitskonferenz zu Immerath (alt) am 31.08.2015 keinen Zwang für die Eigentümerinnen und Eigentümer bei einer Umsiedlung sehe, solange kein Grundabtretungsverfahren in der Ortschaft durchgeführt werde.

 

Weiter führt Ausschussmitglied Pütz ein Beispiel zur Unterscheidung Flurstück und Grundstück an. Erster Beigeordneter Dr. Gotzen erläutert, dass in den Altorten durch Prof. Kötter mehrere aneinandergrenzende Flurstücke als ein Grundstück angesehen würden, so dass dies auch für den Grundstücksanspruch gelten müsse.

 

Die ortsspezifische Regelung wurde mit dem Bürgerbeirat erarbeitet.

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Beschluss (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

„Dem Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG zur Umsiedlung der Orte Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath mit der dazugehörigen Anlage der ortsspezifischen Reglungen wird zugestimmt.“

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Abstimmungsergebnis: einstimmig, 3 Enthaltungen

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Anlagen zur Vorlage